Bußgelder in Europa – Finnland
Mit welchem Bußgeld hat man in Finnland zu rechnen?
Finnland ist seit 1995 Mitglied der Europäischen Union und grenzt geographisch an Schweden, Norwegen, Russland und die Ostsee. Obwohl es sich sich dabei um eines der am dünnsten besiedelten Länder Europas handelt, verfügt Finnland jedoch im Vergleich zur Bevölkerungsdichte über ein gut ausgebautes Straßennetz. Damit Sie bei Ihrer Reise in den tiefen Norden, weder von plötzlich im Straßenverkehr auftauchenden Elchen, noch von einem in den heimischen Briefkasten flatternden Bußgeldbescheid überrascht werden, informiert Sie die Verkehrsrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen nachfolgend über die verkehrsrechtlichen Besonderheiten, die Sie in Finnland zu beachten haben. Und sollten Sie doch (bereits) einen finnischen Bußgeldbescheid erhalten haben, so lassen Sie ihn kostenlos und völlig unverbindlich durch unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht – Dr. Christian Kotz – auf Herz und Nieren prüfen.
Allgemeines & Straßenverkehr
Eine finnische Besonderheit stellt die einkommensabhängige Bestrafung auch von weniger schweren Verkehrsverstößen dar: d.h. je höher der Nettomonatslohn, desto höher die Geldsanktion. Aufgrund dieses Umstands wurde vor einigen Jahren ein Fall medial publik, in dem ein reicher finnischer Unternehmer statt der erlaubten 50 km/h mit 77 km/h zu schnell unterwegs war und dabei geblitzt wurde. Das zu zahlende Bußgeld betrug in seinem Fall satte 95.000 EUR. Ferner wird Trunkenheit im Verkehr besonders streng verfolgt. So wird bereits bei einer Promillekonzentration von 0,5-Promille ein halbes Monatsgehalt Geldstrafe fällig. Und sogar bei BAK-Werten unter 1,2-Promille kann Haft bis zu sechs Monaten verhängt werden.
Weitere Besonderheiten:
- M+S-Bereifung von Anfang Dezember bis Ende Februar (Mindestprofiltiefe 3mm); in der Provinz Lappland sogar von Mitte Oktober bis Ende April
- ganzjährige und ganztätige Lichtpflicht
- 0,5-Promille-Grenze
- Für Fußgänger, die außerhalb geschlossener Ortschaften wandern bzw. für Auto-/Motorradfahrer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Panne ihr Fahrzeug verlassen müssen, besteht
- Warnwestenpflicht
- im Falle eines Wildunfalls (z.B. Elche oder Rentiere) ist die Polizei zu verständigen; anderenfalls droht ein Bußgeld
Spezielle Verkehrsregeln:
Parken und Halten: Mancherorts darf – bei entsprechender Beschilderung – an bestimmten Tagen wegen der Straßenreinigung nicht am Fahrbahnrand geparkt werden. Parkuhren lassen sich in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Stunden einstellen.
Tempolimits: Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Finnland betragen:
- innerhalb geschlossener Ortschaften max. 50 km/h
- außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 80 km/h (in Ausnahmefällen auch 100 km/h)
- auf Autobahnen ist das Tempo auf 120 km/h begrenzt
Alkohol: Die Promillegrenze liegt in Finnland (wie auch in Deutschland) bei 0,5–Promille und ist strikt einzuhalten. Bei einer Überschreitung droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Tagessätzen.
Fahrverbote und Punkte: Verkehrssünder werden in der Regel an Ort und Stelle angehalten, wobei zu beachten ist, dass die Polizei nicht berechtigt ist, die Geldbuße sofort zu kassieren. Der Betroffene ist vielmehr verpflichtet, das Geld innerhalb von zwei Wochen auf ein Bankkonto zu überweisen, das ihm von den Beamten benannt wird. Dieses Procedere gilt ausdrücklich auch für ausländische Kraftfahrer. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die Hinterlegung einer Geldkaution grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Die Verfolgung von Parkverstößen verjährt sechs Monate nach der Begehung. Die Verfolgungsverjährungsfrist im Ordnungsbußen- und Strafbefehlsverfahren beträgt ein Jahr. Verkehrsstraftaten verjähren nach zwei Jahren, wenn eine Geldsanktion oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vorgesehen ist. Bei schwereren Straftaten beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Vollstreckung einer Geldsanktion (z.B. einer Parkbuße) verjährt in fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Straf- oder Bußgeldentscheidung.
Hinsichtlich eines Fahrverbotes wird unterschieden zwischen einem (vorübergehenden) Fahrverbot und dem Führerscheinentzug. Verstöße gegen die EU-weit verbindlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 561/2006) sowie gegen Vorschriften der EU-Fahrtschreiberverordnung werden in Finnland ebenfalls mit einkommensabhängigen Tagessatzstrafen geahndet. Ein vorübergehendes Fahrverbot kann beispielsweise bei Trunkenheitsfahrten oder in Fällen leichter oder schwerer Straßenverkehrsgefährdung verhängt werden. Für einen eventuellen weiteren Führerscheinentzug bedarf es dann eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses. Bei ausländischen Führerscheininhabern haben die Entziehungsmaßnahmen lediglich zur Folge, dass sie in Finnland keine Kraftfahrzeuge (für die Dauer) mehr führen dürfen. Obwohl es in Finnland kein Punktesystem gibt, werden sämtliche Verkehrsverstöße in ein dortiges Fahrerlaubnisregister eingetragen und in Wiederholungsfällen werden Führerscheinmaßnahmen verhängt.
Sonstiges: Abblendlicht oder Tagfahrleuchten sind auch tagsüber ganzjährig für alle Kfz vorgeschrieben. Im Zeitraum zwischen Anfang Dezember und Ende Februar müssen alle Fahrzeuge bis 3,5 t zGG mit Winterreifen (M+S) mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm ausgestattet sein. Es ist besonders auf Wildwechsel zu achten. Auf besondere Gefahrenzonen wird mit Wildwechsel-Schildern (besonders Rentiere und Elche) hingewiesen. Sollte es zu einem Unfall mit solchen Tieren gekommen sein, so ist umgehend die Polizei zu benachrichtigen. Was die Bußgelder angeht, so ist insbesondere die finnische Besonderheit der einkommensabhängigen Bestrafung zu beachten (die zumindest bei finnischen Staatsbürgern bereits am Ort des Verkehrsverstoßes über Mobiltelefon von der Polizei per Auskunft bei den Finanzämtern erfragt werden kann). Allerdings werden leichte Verstöße, durch die andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, meist mit einheitlich festgesetzten Bußgeldern (Ordnungsbußen) in der Größenordnung zwischen 10 und 115 EUR geahndet.
Fahrten mit einem Blutalkoholgehalt unter 1,2-Promille gelten als „Fahrten unter Alkoholeinfluss“. Trunkenheitsfahrten, die mit mehr als 1,2-Promille erfolgen, werden als „Fahrten unter schwerer Alkoholisierung“ eingestuft. Die Geldstrafen können aufgrund der einkommensabhängigen Staffelung beträchtlich sein. Bereits bei 0,5-Promille BAK werden 15 Tagessätze Geldstrafe angesetzt. Und selbst wenn der Wert unter 1,2-Promille bleibt, können bis zu sechs Monate Haft verhängt werden. Bei höherer Alkoholisierung drohen gar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe bzw. mindestens 60 Tagessätze Geldstrafe. Sollte es im Rahmen der Alkoholfahrt gar zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung als Folge der Alkoholfahrt gekommen sein, so drohen noch höhere Sanktionen. Auch die Verweigerung eines Alkoholtests oder einer Blutuntersuchung wird mit einer Geldsanktion oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren geahndet.
Bußgeldkatalog Finnland
Auszug aus dem finnischen Bußgeldkatalog:
Fazit
Auch finnische Bußgeldbescheide können nach dem EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen ab einer Bagatellgrenze von 70 EUR zwangsweise durchgesetzt werden. Finnland hat den soeben genannten EU-Rahmenbeschluss bereits im März 2007 in nationales Recht übernommen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter: https://www.bussgeld-blitzer.de/bussgeld-eu-ausland/
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Bußgeldbescheid aus Finnland prüfen lassen
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