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Bußgeldkatalog 2021 – Alkohol & Drogen

Fahren unter Alkoholeinfluss

Der Gesetzgeber hat zur Prävention von Unfällen im Straßenverkehr eine bestimmte Promillegrenze festgelegt. Die Promille gibt dabei das Verhältnis des reinen Alkohols zur Körperflüssigkeit an, zeigt also den Alkoholgehalt im Blut. Als wichtigste Richtgrenzen gelten dabei:

  • 0,0 Promille in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
  • bis 0,5 Promille für Fahrer außerhalb der Probezeit und nach Vollendung des 21. Lebensjahres

Ansonsten werden Alkoholfahrten im Verkehrsrecht folgendermaßen gewertet:

  • bis 0,5 Promille: grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit
  • 0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit
  • ab 1,1 Promille: Straftat
  • ab 1,6 Promille: Straftat sowie Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)

Im Allgemeinen gilt also, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss mit bis zu 0,5 Promille grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass bei „alkoholbedingten Ausfallerscheinungen“ oder bei einem Unfall bereits der Promillebereich von 0,3 Promille als Straftat gelten kann.

Vermeiden Sie mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote!

Unser Experte im Verkehrsrecht prüft vorab kostenlos & unverbindlich, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.

 

Fahren unter Drogeneinfluss

Sollte ein Kfz unter Drogeneinfluss in der Probezeit geführt worden sein, so kommen zu den unten aufgeführten Sanktionen noch folgende Maßnahmen hinzu:

1.Verstoß:

  • Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
  • Anordnung eines Aufbauseminars (Kosten ca. zwischen 250 € und 400 €)

2. Verstoß:

  • Verwarnung
  • Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung

3. Verstoß:

  • Entzug der Fahrerlaubnis

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Unser Experte im Verkehrsrecht prüft vorab kostenlos & unverbindlich, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.

 

Verkehrsrechtliche Urteile und Beiträge

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