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So kann der Punktestand in Flensburg abgefragt werden

Unzählige Verkehrsteilnehmer ärgern sich tagtäglich im Straßenverkehr über Blitzer oder anderweitige Verkehrskontrollen, durch welche die kleinen oder auch größeren alltäglichen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung geahndet werden. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes wird dieser in das Verkehrszentralregister des jeweiligen Verkehrsteilnehmers eingetragen. Diese Verkehrsverstöße werden mit Punkten geahndet. Je schwerer der Verstoß bzw. die Straftat, desto mehr Punkte werden eingetragen. Im schlimmsten Fall droht einem Verkehrsteilnehmer ab 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis. Zum 01.05.2014 wurde die Reform des Punktesystems vollzogen. Viele Verkehrsteilnehmer wissen gar nicht, wie hoch ihr tatsächlicher Punktestand im Verkehrszentralregister in Flensburg ist. Häufig ist lediglich bekannt, dass mit Erreichen des 8. Punktes die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Diese Kenntnis ist zwar landläufig weit verbreitet, doch gibt sie nur die schlimmste Folge einer langen Reihe von Verkehrsverstößen wieder. Das Punktesystem ist jedoch gegliedert, je nach dem, welchen Punktestand ein Verkehrsteilnehmer erreicht hat:

0 bis 3 Punkte
In diesem Punktebereich muss der einzelne Verkehrsteilnehmer (bis auf Fahranfänger in der Probezeit) nicht mit weiteren Konsequenzen rechnen. Einschlägige Punkte (Verkehrsverstöße) im Verkehrszentralregister können jedoch zu einer Bußgelderhöhung im Wiederholungsfalle oder zu der Verhängung eines Fahrverbotes führen (zum Beispiel wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb von einem Jahr)

4 bis 5 Punkte
Erreichen Sie dieses Punktebereich erfolgt eine Ermahnung. Diese Ermahnung ist gebührenpflichtig und es wird dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, durch den Besuch eines Fahreignungsseminars einen Punkt abzubauen. Man kann nur einmal in 5 Jahren einen Punkt abbauen.

6 bis 7 Punkte
In diesem Punktebereich wird nicht mehr eine bloße Ermahnung ausgesprochen. Die Verkehrsteilnehmer erhalten eine Verwarnung, welche ebenfalls mit einer Gebühr verbunden ist. Diese Gebühr ist jedoch im Vergleich zur Ermahnungsgebühr höher und die Verkehrsteilnehmer haben in diesem Punktebereich auch keine Möglichkeit mehr, durch die Absolvierung eines Fahreignungsseminars einen Punkt abzubauen. Sie können jedoch freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen.

ab 8 Punkte – Führerscheinentzug
Ab dem 8. Punkt droht dem Verkehrsteilnehmer der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Entzug erfolgt jedoch nicht in jedem Fall. § 4 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sieht vor, dass der Punktestand auf 7 Punkte zu reduzieren ist, wenn der Verkehrsteilnehmer zwar 8 Punkte erreicht hat, aber zuvor nicht ermahnt oder verwarnt wurde. Der Fahrerlaubnisentzug ist mit einer Sperrfrist zur Wiedererteilung verbunden. Das Mindestmaß dieser Sperrfrist beträgt jedoch 6 Monate (Höchstmaß – 5 Jahre). In dieser Zeit den betroffenen Verkehrsteilnehmern keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Zudem bestehen ab dem Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister Zweifel an der Fahreignung des betroffenen Verkehrsteilnehmers. Er muss vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Erst wenn er diese erfolgreich absolviert hat, wird sein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis positiv beschieden.

Es gelten folgende Tilgungsfristen

ZuwiderhandlungTilgungsfrist FAER
Ordnungswidrigkeitenmit 1 Punkt:
2 Jahre und 6 Monate *
mit 2 Punkten:
5 Jahre
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre5 Jahre
Verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen5 Jahre
Fahreignungsseminar5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre10 Jahre
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE10 Jahre

*) bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes um FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen.

Tilgungshemmung und Überliegefrist

Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen ausschließlich gemäß obiger Tabelle, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.

Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.

Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAR eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte „Tattagsprinzip“ seine Anwendung.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

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Für diejenigen Verkehrsteilnehmer, welche den Überblick über den eigenen Punktestand im Fahreignungsregister verloren haben oder sich niemals großartig darum gekümmert haben, sei an dieser Stelle gesagt: Es ist jedem in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, den eigenen Punktestand im Fahreignungsregister in Flensburg selbst abzufragen. Hierfür gibt es verschiedene Wege, die letztlich allesamt zum Ziel führen, aber sowohl mit Aufwand als auch mit Kosten verbunden sind. Einen Überblick über die aktuellen Eintragungen im Verkehrszentralregister zu erhalten, ist in der Regel sinnvoll. Es sei denn, man hat noch nie einen Verkehrsverstoß (oder eine Straftat) begangen, der mit einem Punkt oder mehreren geahndet wurde.

Dies sind die bisherigen Wege, auf denen dieser Einblick realisiert werden kann

Die persönliche Abfrage vor Ort

Sofern bei Ihnen ein dringendes persönliches Interesse daran besteht, dass Sie Einsicht in Ihren Punktestand beim Verkehrszentralregister nehmen wollen, ist es Ihnen möglich einen Einblick zu nehmen. Hierfür müssen Sie bei einem der beiden Standorte des Kraftfahrt-Bundesamtes persönlich erscheinen. Ein Standort ist in Flensburg, Schleswig-Holstein, und der zweite Standort befindet sich in Dresden, Sachsen. Das Problem dabei ist nur, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nur Öffnungszeiten von Montags bis Freitags in der Zeit von 09.00 Uhr morgens bis 15.00 Uhr nachmittags hat. Für berufstätige Verkehrsteilnehmer, die nicht unmittelbar in der Nähe einer der beiden Standorte wohnen, dürfte eine persönliche Abfrage vor Ort nur schwer zu realisieren sein.

Wenn Sie persönlich vorstellig werden wollen, müssen Sie Ihre Ausweispapiere (wie Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass) mit sich führen. Alternativ dazu können Sie auch einen behördlichen Dienstausweis als Legitimation Ihrer Person vorlegen.

Die Abfrage per Post

Da Sie höchstwahrscheinlich zu denjenigen Menschen gehören, die nicht die Gelegenheit einer persönlichen Vorstellung beim Kraftfahrt-Bundesamt haben, können Sie alternativ auch einen entsprechenden Antrag auf eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister auf dem Postwege stellen. Hierfür müssen Sie jedoch beachten, dass Sie ein ganz bestimmtes Formular ausfüllen und per Post zum Kraftfahrtbundesamt nach Flensburg senden müssen. Dieses Formular ist jedoch allein nicht für eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ausreichend, da Sie sich natürlich auch bei diesem Weg gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt legitimieren müssen.

Auf dem Anfrageformular geben Sie Ihren Namen sowie Ihre Wohnanschrift nebst Ihrem Geburtsdatum an, da das Kraftfahrtbundesamt muss Ihre Angaben überprüfen muss. Eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. alternativ Ihres Reisepasses bzw. Ihres behördlichen Dienstausweises müssen Sie dem Formular beifügen. Hierbei sollten Sie unbedingt beachten, dass Sie sowohl die Vorder- als auch die Rückseite Ihrer Auseispapiere kopieren müssen. Diese Unterlagen senden Sie dann an die nachfolgende Adresse

Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg.

Ohne den Identitätsnachweis kann und wird das Kraftfahrt-Bundesamt Ihren Antrag auf Einsicht in den Punktestand im Verkehrszentralregister nicht bearbeiten. Sollten Sie Ihrem Antrag alle Dokumente ordnungsgemäß beigefügt haben wird Ihnen Ihr aktueller Punktestand postalisch mitgeteilt.

Anfragen, die per Telefax an das Kraftfahrt-Bundesamt gesendet werden, können von diesem nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall erhalten Sie nicht einmal eine Antwort von der Behörde.

Die Online-Abfrage

Die dritte Alternative für Sie, Einsicht in den Punktestand im Verkehrszentralregister zu nehmen, ist die Online-Abfrage. Sie können selbstverständlich die Einsicht auch im Internet vornehmen, allerdings müssen Sie hierfür einige Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss Ihr Personalausweis “neu” sein, das heißt eine Ausstellung musste ab dem 01.11.2010 erfolgt sein und zum anderen müssen Sie ein entsprechendes Kartenlesegerät besitzen. Das Kartenlesegerät wird an Ihren Computer angeschlossen und nutzt die Online-Funktion Ihres neuen Personalausweises dazu, sich gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt zu legitimieren. Sollten Sie dieses Kartenlesegerät nicht besitzen aber dafür im Besitz eines Smartphones sein, so können Sie auch die sog. AusweisApp auf Ihr Smartphone laden. Die AusweisApp steht kostenlos im Shop Ihres jeweiligen Mobilfunkanbieters zur Verfügung.

Es ist Ihnen dann möglich, Ihren das entsprechende Formular zur Einsicht in Ihr Verkehrszentralregister online auszufüllen und es online abzusenden. Ihren aktuellen Punktestand können Sie jedoch nicht online einsehen, dieser wird Ihnen – wie auf dem postalischen Weg auch – per Post zugeschickt.

Welche Bearbeitungszeit benötigt das Kraftfahrt-Bundesamt

In der Regel kann es bis zu zehn Werktage dauern, bis Sie eine entsprechende Auskunft erhalten. Diese Wartezeit ist letztlich auf die Reform des Bußgeldkatalogs zurückzuführen, da mit dieser Reform letztlich auch die Anzahl der Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt angestiegen ist.

Warum Sie uns mit der Punkte Abfrage beauftragen sollten

Wenn Ihnen die vorgenannten Wege zur Einsicht in das Verkehrszentralregister zu umständlich erscheinen, so bieten wir Ihnen eine Lösung an. Sie können unseren Service nutzen und mit unserer Hilfe schnell und einfach einen Einblick in das Verkehrszentralregister erhalten. Unser Weg ist unbürokratisch und ohne nennenswerten Aufwand für Sie.

Gegen eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro inkl. MwSt. können Sie uns mit der Abfrage beauftragen. Füllen Sie einfach unser einfaches Formular aus und wir kümmern uns um den Rest. Nachdem Sie das Online-Formular ausgefüllt und abgeschickt haben, fällt für Sie kein weiterer Aufwand an. Die nun folgenden Bearbeitungsschritte übernehmen wir für Sie. Sie müssen in der Folge weder Formulare ausfüllen, noch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt kommunizieren.

Im Gegensatz zur kostenlosen Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt, die Sie komplett selbst stellen und weiter bearbeiten müssten, benötigen Sie bei unserem Abfrage-Service das Einscannen von Personalausweis, Reisepass oder die ggfs. kostenpflichtige Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch Ihre Stadt oder Gemeinde nicht. Das bedeutet für Sie natürlich eine wesentliche Erleichterung. Ebenfalls benötigen Sie bei unserer Anfrage, im Gegensatz zur kostenlosen Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt, auch kein Kartenlesegerät.

Sobald uns Ihr Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vorliegt, erhalten Sie die Auskunft mit Ihrem Punktestand zeitnah und bequem per Email oder auf Wunsch per Post übersandt.

Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist, sollte es Probleme mit Ihrem Punktestand geben und im schlimmsten Fall ein Entzug Ihrer Fahrerlaubnis drohen, steht Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Gerd Kotz, gerne beratend zur Seite. Wenn Ihnen Ihr Fall also unter den Nägeln brennt und Sie nicht wissen, ob Ihnen nach dem letzten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ein Fahrverbot droht, so können wir Ihnen ebenfalls weiterhelfen. Ein Fahrerlaubnisentzug ist für gewöhnlich ein sehr gravierender Einschnitt in das alltägliche Leben, da man in der Regel zur Bewältigung des Alltags auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr kann man sehr schnell auch unbewusst gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Sie sollten daher wissen, wie Ihr aktueller Punktestand in Flensburg ist, um dem nächsten Bußgeldbescheid entsprechend entspannter entgegensehen zu können. Wir können Ihnen dabei helfen, dass Sie sich zumindest Klarheit über Ihren Punktestand verschaffen können.

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