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Der Bußgeldkatalog

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Alles wichtige zum Bußgeldkatalog

Das Leben im öffentlichen Raum erfordert zwingend Regeln sowie Gesetze, damit jeder einzelne Mensch durch diese Regeln vor Willkür oder Gefährdung geschützt wird. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist der Straßenverkehr, dessen Teilhabe auf der Basis der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt wird. Natürlich muss ein Verstoß gegen die StVO auch entsprechend sanktioniert werden, was wiederum auf der Basis von Transparenz sowie Information erfolgt.

Bußgeldkatalog
(Symbolfoto: Von taranchic/Shutterstock.com)

Um diese Transparenz sowie Information zu schaffen wurde der Bußgeldkatalog seitens des Gesetzgebers ins Leben gerufen, der bei einem Verstoß gegen die StVO zur Anwendung kommt. In dem Bußgeldkatalog (Bkat) sind sämtliche Sanktionen sowie Strafen der unterschiedlichen Verstöße im Straßenverkehr aufgeführt, sodass die Verkehrsteilnehmer bereits vorab genau die zu erwartende Strafe bzw. Sanktion abschätzen können.

Der Bußgeldkatalog kennt verschiedene Strafen sowie Sanktionen. Neben Bußgeldern können auch Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg oder Fahrverbote sowie im schlimmsten Fall der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Stufenartige Strafen

Ein wichtiges Prinzip, auf welches der Bkat aufbaut, ist das Stufenprinzip sowie die Gewichtung der jeweiligen Verstöße. Diejenigen Verstöße, bei denen eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vorliegt, werden entsprechend schwerer gewichtet als einfache Verstöße ohne eine entsprechende Gefährdung. Dementsprechend müssen Verkehrsteilnehmer, die andere Verkehrsteilnehmer durch ihr Verhalten gefährden, auch mit höheren Strafen oder Sanktionen rechnen. In diesem Zusammenhang ist der Punktekatalog besonderer Wichtigkeit.

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Der Grundaufbau des Bußgeldkataloges

Im Grunde genommen handelt es sich bei dem Bkat um ein Zusammenspiel aus dem jeweiligen Verstoß gegen die StVO sowie den damit verbundenen Strafen / Sanktionen. Sollte es sich bei dem Verstoß um eine sogenannte Regelmissachtung handeln, so erfolgt zudem auch noch eine Einordnung der Regelmissachtung in die Kategorie A oder Kategorie B. Diese Einordnung findet jedoch in der gängigen Praxis lediglich bei Kraftfahranfängern in der Probezeit Anwendung. Sollte die betreffende Person über einen Führerschein auf Probe verfügen, so wird die Einordnung in A-Verstoß oder B-Verstoß vorgenommen.

Das Punktesystem von Flensburg

Besonders wichtig für Autofahrer in Deutschland ist das Punktesystem, welches in dem Verkehrszentralregister in Flensburg geführt wird. Jeder Autofahrer hat ein derartiges Verkehrszentralregister und unterliegt somit auch dem Flensburger Punktesystem. Letztmalig gab es im Jahr 2014 diesbezüglich eine Reform, welche durchaus grundlegende Veränderungen mit sich brachte. Vor dieser Reform konnte ein Autofahrer in dem Verkehrszentralregister in Flensburg 18 Punkte „ansammeln“, bevor ein Führerscheinentzug drohte. Nach der Reform sind es nur noch maximal 8 Punkte, die ein Autofahrer ansammeln „darf“. Mit der Reform ging auch eine Umbenennung des Verkehrszentralregisters (VZR) in das neue Fahreignungsregister (FAER) einher.

Sind 8 Punkte angesammelt, so erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis. Dies kann seit der Reform sehr viel schneller erfolgen, da die Sanktionierung von Verkehrsverstößen auf dem 3-Punkte-Prinzip erfolgt. Dies bedeutet, dass ein Verstoß maximal 3 Punkte als Strafe erfolgen können.

Mit der Reform veränderte sich auch das Prinzip der Verjährung von angesammelten Punkten. Die Punkte verjähren nunmehr in voneinander unabhängiger Weise. Davor war es so, dass ein gesamter Tilgungsprozess der Punkte bei einem neuerlichen Verstoß mit Punkten stoppte und von diesem Zeitpunkt an von neuem begann. Nach der Reform ist es jedoch so, dass jeder einzelne Punkt für sich alleinstehend verjährt. Die Dauer der Tilgungsfrist ist dabei eng an die Verstoßschwere gekoppelt.

Die Verjährungsfristen im Überblick

  • grundsätzlich verfällt ein Punkt nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren
  • Verkehrsdelikte, für die eine Strafe mit 2 Punkten gem. Bkat drohen, verjähren nach einem Zeitraum von 5 Jahren
  • Verkehrsdelikte, die als Straftaten gewertet werden und 3 Punkte nach sich ziehen, verjähren nach 10 Jahren

Die Verjährung kann im Zusammenhang mit den Punkten in Flensburg auch als Tilgung angesehen werden. So kann ein Autofahrer mit 6 Punkten in Flensburg nach einer entsprechend langen Zeit ohne neue Verkehrsverstöße durchaus sein Konto wieder auf 0 Punkte bringen.

Keine Sonderabbaumöglichkeiten mehr

In früheren Tagen vor der Reform 2014 war es durchaus möglich, sein Konto in Flensburg durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren wieder schrittweise in Richtung 0 Punkte zu bringen. Dies war unabhängig von den Tilgungsfristen jederzeit möglich. Nach der Reform wurde diese Möglichkeit jedoch eingeschränkt, sodass die Gewichtung der Punkte in Flensburg erschwert wurden. Hat ein Autofahrer 6 Punkte in Flensburg erreicht, so kann durch die Teilnahme an entsprechenden Fahreignungsseminaren kein Abbau der Punkte mehr erfolgen.

Fahranfänger sowie Berufskraftfahrer aufgepasst!

Für diejenigen Autofahrer, die sich noch in der Probezeit befinden, gibt es gem. StVO zwei Verstoßarten: Die A-Verstöße sowie die B-Verstöße. Die A-Verstöße sind dabei als besonders schwerwiegende Missachtung von Regeln anzusehen während hingegen die B-Verstöße als weniger schwerwiegend betrachtet werden. Je nachdem, welche Art von Verstoß bei dem Autofahrer auf Probe vorliegt, erfolgt gem. Bkat auch eine entsprechende Wertung des Delikts und die entsprechende Strafe bzw. Sanktionierung. Eine Probezeitverlängerung von normal zwei Jahren auf vier Jahre ist dabei ebenso möglich wie die zwingend verpflichtende Teilnahme an Aufbauseminaren. Dies sind jedoch in der Regel die Sanktionen bei einem A-Verstoß. Bei einem B-Verstoß wird für gewöhnlich lediglich die Strafe aus dem Bkat herangezogen.

Sollte ein Autofahrer in der Probezeit nach einer Strafe aus einem A-Verstoß noch einen weiteren Verstoß – unabhängig von der Wertung – begehen, so erfolgt zunächst die Verwarnung in schriftlicher Form. Mit dieser Verwarnung geht auch die Empfehlung einher, eine Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung durchzuführen. Bei einem dritten Verstoß erfolgt dann der Entzug der Fahrerlaubnis.

Eine weitere Sonderstellung in der StVO sowie im Bkat nehmen die Berufskraftfahrer ein, für die teilweise strengere Regularien gelten als für den „normalen“ Autofahrer. Dies begründet sich dadurch, dass der Gesetzgeber bei Berufskraftfahrern ein gesteigertes Maß im Bereich der Erfahrung im Straßenverkehr voraussetzt. Für Berufskraftfahrer gilt, im Gegensatz zu dem „normalen“ Autofahrer, eine 0,0 Promille Grenze. Für „normale“ Autofahrer hingegen gilt die 0,5 Promille Grenze.

Da es sich bei dem deutschen Bkat um eine Bundesrechtsverordnung handelt, erfolgen sämtliche Reformen sowie auch Beschlüsse dementsprechend auch auf Bundesebene. Dies hat den Sinn, dass es im gesamten Bundesgebiet einheitliche Regelungen sowie auch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geben soll und dass es dementsprechend in einem Bundesland keine anderweitigen Regelungen als in einem anderen Bundesland geben kann. Der Bkat wird gern von Teilnehmern im Straßenverkehr als drastisch empfunden, zumal in der jüngeren Vergangenheit häufiger eine Verschärfung der Strafen sowie auch der Bußgelder vorgenommen wurde. Der Bkat jedoch durchaus einen tiefergehenden Sinn. Durch den Bkat sollen alle Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr gleichermaßen geschützt werden, was zum Teil lediglich durch schärfere Strafen erreicht werden kann.

Gerade Verkehrsteilnehmer, die tagtäglich im Straßenverkehr unterwegs sind, sind einer größeren Gefahr ausgesetzt, mit den Verkehrsregeln der StVO zu kollidieren. Sei es ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsmaximalgrenze in dem jeweiligen Verkehrsbereich oder die Fahrt mit den falschen bzw. abgenutzten Autoreifen – die Bandbreite des Bußgeldkataloges ist sehr weitreichend. Sollten Sie sich mit dieser Problematik konfrontiert sehen oder weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben, so können Sie sich sehr gern an uns wenden.

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