Bußgelder in Europa – Frankreich

Welches Bußgeld droht bei Verkehrsverstößen in Frankreich?

Bußgeld in Frankreich
Bußgeld in Frankreich – welche Strafen drohen bei einem Verkehrsverstoß in Frankreich? Foto: Mr. Alliance/Bigstock

Frankreich führt nach wie vor die Top-Liste der beliebtesten Reiseziele weltweit an. Aufgrund der unmittelbaren, nachbarschaftlichen Nähe bietet sich die Anreise mit dem (eigenen) Pkw nahezu an. Denn egal, ob es Sie als Touristen an einen der mondänen südfranzösischen Küstenorte, in eines der zahlreichen Skigebiete, in die Normandie oder aber in der Hauptstadt und Metropole Paris zieht: damit Sie Ihren Urlaub unbeschwert genießen können, sollten Sie sich vorab über einige verkehrsrechtliche Besonderheiten in unserem Nachbarland vertraut machen. Und sollte sich das Unvermeidliche dennoch einmal nicht vermeiden lassen und Sie begehen eine in Frankreich eine Verkehrsordnungswidrigkeit und erhalten einige Zeit nach Ihrer Rückkehr in Deutschland einen Bußgeldbescheid als verspätetes Urlaubssouvenir aus Frankreich, so sollten Sie diesen umgehend von einem Fachmann überprüfen lassen.

Gerne steht Ihnen dafür der Fachanwalt für Verkehrsrecht – Dr. Christian Kotz – der Verkehrsrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen zur Verfügung. Sie können Ihren Bußgeldbescheid jetzt direkt hier überprüfen lassen.

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Allgemeines & Straßenverkehr

Aufgrund der hohen Verkehrsopferzahlen hat die französische Regierung in den letzten Jahren eine ganze Reihe teils drastischer Strafverschärfungen für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr angeordnet. Ferner wurde die automatisierte Verkehrsüberwachung mittels Kameras (Radarkontrollen) massiv ausgeweitet.

Weitere Besonderheiten:

  • keine Abblendlichtpflicht in Frankreich
  • Geschwindigkeitsverstöße sind mit hohen Bußgeldern (bis zu 1500 EUR) sanktioniert
  • seit Januar 2012 sind Navigationsgeräte mit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verboten; dabei wird nicht nur die Nutzung, sondern bereits das Mitführen solcher Geräte bestraft
  • seit Sommer 2012 gilt eine Mitführpflicht von einem Alkoholtester
  • empfindliche Strafen für Alkohol- und Drogenfahrten

Spezielle Verkehrsregeln:

Parken und Halten: Gelbe Streifen am Fahrbahnrand bedeuten Parkverbot. Unzulässiges Langzeitparken (sog. Stationnement abusif) liegt vor, wenn ein Fahrzeug länger als eine Woche an derselben Stelle geparkt wird (wobei die Wochenfrist behördlich bis auf 24 Stunden verkürzt werden kann).

Tempolimits: Wer in Frankreich die Tempolimits überschreitet, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen (Bußgelder bis zu 1500 EUR). Innerorts gelten 50 km/h für fast alle Fahrzeugkategorien. Pkw, Motorräder, Anhängergespanne und Wohnmobile bis 3,5 t dürfen auf Landstraßen maximal 90 km/h, auf Schnellstraßen 110 km/h und auf Autobahnen 130 km/h fahren. Bei Nässe (z.B. Regen) und generell für Fahranfänger in den ersten zwei Jahren sind mit Pkw, Motorrad usw. nur 80, 100 bzw. 110 km/h erlaubt. Mopeds dürfen maximal 45 km/h fahren. Bei Sichtweiten von höchstens 50 m gilt auf allen Straßen ein Tempolimit von 50 km/h. Sollten Urlauber die Höchstgeschwindigkeit in Frankreich mit mindestens 50 Prozent übersteigen, kann der Führerschein und auch das Fahrzeug konfisziert werden (was demzufolge innerorts mit mindestens 75 km/h bereits der Fall ist).

Alkohol: Seit Sommer 2012 gilt in Frankreich die Mitführpflicht von einem Alkoholtester. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen sog. Einmaltester, den es oft schon für ca. ab 1 EUR an Tankstellen und Supermärkten gibt, oder aber um ein elektronisches Gerät handelt. Wichtig ist nur, dass die Testgeräte der französischen Norm entsprechen, welche durch das Kürzel „NF“ gekennzeichnet sind. Obwohl ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ursprünglich mit einem Bußgeld von 11 EUR geahndet wurde, wird ein Verstoß (derzeit) nicht (mehr) geahndet, da die anzubietenden Märkte nicht angemessen auf die hohe Nachfrage reagieren konnten. Dennoch ist die Verpflichtung zur Mitführung damit nicht etwa hinfällig. Die Promillegrenze liegt in Frankreich (wie auch in Deutschland) bei 0,5-Promille. Allerdings liegt bereits zwischen 0,5 und 0,8-Promille das Bußgeld bei 135 EUR. Mit über 0,8-Promille drohen bereits eine Geldbuße von 4.500 EUR sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit über 0,8-Promille in Kombination mit Drogen eine Geldbuße von 9.000 EUR sowie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Fahrverbote und Punkte: Bestimmte Übertretungen können neben einer Geldbuße auch mit Fahrverbot geahndet werden.

Dazu gehören u.a.:

  • Vorfahrtsmissachtung
  • Rotlichtverstoß
  • Überfahren eines Stoppschilds
  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 30 km/h
  • Fahren ohne Licht bei Nacht oder Nebel
  • Rückwärtsfahren oder Wenden auf der Autobahn
  • Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung oder Benutzen eines Radarwarngeräts

Für folgende Vergehen (Straftaten) wird in der Regel ein Fahrverbot verhängt:

  • Trunkenheitsfahrt ab 0,8-Promille BAK
  • Verweigerung eines Alkoholtests
  • Unfallflucht
  • Nichtbefolgen eines polizeilichen Anhaltegebots
  • Verwendung falscher Kfz-Kennzeichen
  • Fahren trotz Fahrverbots oder Führerscheinentzugs
  • wiederholter Geschwindigkeitsexzess oder Führen eines unversicherten Fahrzeugs

Allerdings hat ein in Frankreich verhängtes Fahrverbot bei ausländischen Führerscheininhabern nur zur Folge, dass sie während der Verbotszeit in Frankreich keine Kraftfahrzeuge führen dürfen. Auch das französische Führerschein-Punktesystem ist nur für im Land wohnhafte (in- und ausländische) Verkehrssünder anwendbar. Mit anderen Worten: es findet keinerlei Anrechnung oder Übertragung in das Flensburger Fahreignungsregister statt.

Sonstiges: Bei Unfällen und Pannen besteht eine Warnwesten-Tragepflicht. Dabei ist zu beachten, dass sich eine Warnweste pro Insasse im Auto befinden muss. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass die Warnweste das Kontrollzeichen EN 471 tragen sollte und dementsprechend gut reflektieren muss. Verlassen alle Personen nach einem Unfall den Wagen, so müssen auch alle eine Warnweste tragen. Besondere Bestimmungen existieren auch für Motorradfahrer: Motorrad- und Kleinkraftradfahrer ab einem Hubraum von mehr als 125 Kubikmetern sowie Führer von Motordreirädern ab einer Leistung von 15 kW sind ab 2013 in Frankreich verpflichtet, reflektierende Kleidung zu tragen. Die Kleidung muss mindestens 150 cm2 reflektierendes Material besitzen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von etwa 68 EUR rechnen. Für Fahrradfahrer besteht immer eine Warnwestenpflicht, wenn sie nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen außerorts mit dem Rad unterwegs sind. Bei diesbezüglichen Verstößen wird ein Bußgeld von 22 EUR fällig. Bei Verstößen, die durch automatisierte Verkehrsüberwachung festgestellt werden, wird der Bußgeldbescheid an den Kfz-Halter geschickt, da dieser in Frankreich grundsätzlich für die Bezahlung des Bußgeldes verantwortlich ist. Bei Anhaltung durch die Polizei kann – wenn die Geldbuße nicht sofort bezahlt wird – von nicht in Frankreich wohnhaften (ausländischen) Verkehrssündern eine Kaution erhoben werden. Sofern diese nicht erbracht wird, kann das Fahrzeug auch beschlagnahmt werden. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen dauert ein Jahr (ab dem Tattag). Die Vollstreckung verjährt bei Übertretungen nach drei Jahren. Für Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrten) beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist drei Jahre. Die Vollstreckungsverjährungsfrist für Strafen, die wegen schwerwiegender Verkehrszuwiderhandlungen verhängt worden sind, läuft fünf Jahre.

Bußgeldkatalog Frankreich

In Frankreich existiert kein detaillierter Bußgeldkatalog, so wie etwa in Deutschland. Stattdessen gibt es in Frankreich für Verkehrszuwiderhandlungen nur fünf Verstoßkategorien (Klassen). Bei Verstößen der ersten vier Kategorien, werden bei fristgemäßer Begleichung des Verwarnungsgelds bzw. der Buße teils erhebliche Vergünstigungen gewährt.

Auszug französischer Verkehrsverstöße:

Fazit

Nach dem EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen können französische Bescheide oder Urteile über Geldsanktionen in Deutschland und anderen Staaten der EU zwangsweise durchgesetzt werden. Somit kann nun auch ein in Frankreich erlassener Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden (zumindest ab einer Bagatellgrenze von 70 EUR). Mehr zu diesem Thema unter: https://www.bussgeld-blitzer.de/bussgeld-eu-ausland/

Zur Fahrerermittlung dürfen die ausländischen Behörden die deutsche Kontaktstelle beim Kraftfahrtbundesamt kontaktieren. Diese erteilt Auskünfte bei folgenden Delikten:

  • Verstoß gegen die Gurtpflicht
  • Geschwindigkeitsüberschreitung in Italien
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Alkohol und Drogen am Steuer
  • Verletzung der Helmpflicht
  • Widerrechtliche Benutzung des Fahrstreifens
  • Handy am Steuer

Bußgeldbescheid aus Frankreich prüfen lassen

Falls Sie wissen wollen, ob bzw. was Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid unternehmen können, so lassen Sie ihn am besten direkt überprüfen.

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