Bußgelder in Europa – Schweiz

Haben Sie in der Schweiz ein Verkehrsverstoß begangen? Mit diesen Bußgeldern müssen Sie rechnen!

Bußgeld in der Schweiz
Bußgelder in der Schweiz – So teuer wird ein Verkehrsverstoß im schweizer Straßenverkehr. Foto: : RossHelen/Bigstock

Die Schweiz ist ein beliebtes Reiseziel und bietet sich aufgrund der unmittelbaren Grenznähe zu Deutschland für einen Trip mit dem Pkw bestens an.

Auch gibt es gerade in den Grenzregionen einige Berufspendler, die in Deutschland leben, aber in der Schweiz arbeiten. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz gelten als vergleichsweise recht hoch.

Ob sich das auch Bußgelder nach einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit sagen lässt, möchte Ihnen die Verkehrsrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen gerne in dem folgenden Informationstext näher erläutern.

Sollten Sie einen schweizerischen Bußgeld-Bescheid erhalten haben, so zögern Sie nicht und lassen Sie ihn noch heute von dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz kostenlos und völlig unverbindlich überprüfen.

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Allgemeines & Straßenverkehr

Verkehrssünder generell – gleich ob Eidgenossen oder Ausländer – müssen in der Schweiz mit teils drastischen Bußen rechnen. Vor allem seit Einführung des „Via Secura“-Programms fallen insbesondere die Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz hart ins Gewicht. Ziel des „Via Secura-Projektes“ ist die Verringerung der Zahl der Todesopfer und Verletzten auf der Straße. Im Rahmen dessen wurde u.a. ein (strafrechtlicher) Rasertatbestand eingeführt, so dass insbesondere erhebliche Überschreitungen des Tempolimits (z.B. ab 80 km/h auf Autobahnen) oder waghalsige Überholmanöver mit hohen Geld- oder Freiheitsstrafen (mehrere 1000 EUR bzw. mindestens ein Jahr Haft) sowie Führerscheinentzug geahndet werden können. Sogar die Einziehung und Verwertung des betreffenden Fahrzeugs ist möglich.

Weitere Besonderheiten:

  • empfindliche Geldbußen schon bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs möglich
  • spezieller „Rasertatbestand“: grundsätzlich erfüllt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts ab 50 km/h; außerorts ab 60 km/h und auf Autobahnen ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h
  • Vignetten-/Mautpflicht
  • Lichtpflicht für alle motorisierten Fahrzeuge auch am Tag
  • Navigationsgeräte dürfen Sichtfeld des Fahrers nicht beeinträchtigen; es drohen Geldbußen bis zu 760 EUR
  • Grundsätzlich gilt eine 0,5-Promille-Grenze (geringere Werte gelten für Fahranfänger)

Spezielle Verkehrsregeln:

Parken und Halten: Parkmöglichkeiten bzw. Parkverbote sind farblich gekennzeichnet. Gelbe Zone bedeutet: Privatparkplätze für Kunden oder Angestellte einer Firma. Weiße Zone bedeutet: kostenpflichtige Parkplätze. Blaue Zone bedeutet: man darf mit einer blauen (speziellen schweizerischen) Parkscheibe von Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr je eine Stunde parken. Wer über Nacht in einer blauen Zone parken will, benötigt dafür einen extra Parkschein, der etwa 50 Euro kostet.

Tempolimits: Innerorts gilt meist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder maximal 50 km/h. Außerorts sind max. 80 km/h erlaubt. Auf Autostraßen darf man bis max. 100 km/h unterwegs sein. In Tunneln jedoch nur bis max. 80 km/h. Auf Autobahnen gilt hingegen eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

Alkohol: In der Schweiz gilt grundsätzlich die 0,5-Promille-Grenze. Für sog. „Neulenker“, also für Fahranfänger gelten strengere, abweichende Regelungen.

Fahrverbote und Punkte: Grundsätzlich kann auch gegenüber ausländischen Kraftfahrern in der Schweiz ein Fahrverbot (Warnungsentzug) verhängt werden. Bei einem sog. Raserdelikt wird der Führerschein für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall sogar endgültig. Es gibt in der Schweiz jedoch kein Punktesystem und somit auch keinen Punktekatalog.

Sonstiges: Wer die Autobahn ohne gültige Jahresvignette benutzt, muss mit einer Buße von 200 CHF (ca. 183 EUR) rechnen. Zusätzlich ist noch die Vignette für 40 CHF (ca. 37 EUR) fällig. Manipulationen an der Vignette schlagen mit einer Buße von bis zu 500 CHF (ca. 459 EUR) zu Buche. Wenn ein ausländischer Verkehrssünder nicht mit der sofortigen Zahlung einer Buße einverstanden ist oder diese über 300 CHF hinausgeht, so muss er einen entsprechenden Betrag als Kaution hinterlegen. Bei groben Verkehrsregelverletzungen (zB bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen) kann sogar das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann. Übertretungen im Straßenverkehr können grundsätzlich drei Jahre lang verfolgt werden, Vergehen wie zB Alkoholdelikte fünf Jahre. Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt bei Übertretungen drei Jahre, bei Vergehen hingegen fünf Jahre ab Rechtskraft. Verfahrensgebühren hingegen können zehn Jahre lang eingefordert werden.

Bußgeldkatalog Schweiz

Auszug aus dem niederländischen Bußgeldkatalog:

Fazit

Da die Schweiz kein EU-Land ist, stellt sich die berechtigte Frage, ob der Rahmenbeschluss überhaupt Anwendung finden kann. Die klare Antwort lautet: nein, er findet keine Anwendung. Da es auch an sonstigen deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommen (derzeit) noch mangelt, besteht bislang keine Möglichkeit, ein Bußgeld aus der Schweiz der deutschen Vollstreckung zuzuführen. Was allerdings im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass die Buße damit erledigt wäre: so kann dem ausländischen Verkehrssünder mitunter bei der erneuten Einreise in die Schweiz eine böse und vor allem teure Überraschung erwarten. Selbstverständlich gilt auch ein in der Schweiz verhängtes Fahrverbot nur auf schweizerischem Staatsgebiet und nicht etwa auch in Deutschland.

Falls Sie wissen wollen, ob bzw. was Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid unternehmen können, so lassen Sie ihn am besten direkt überprüfen:

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